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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. Soweit in
den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem
über die bestellte Komponente (Anlage bzw. Anlagenteil, im
folgenden kurz ,,Anlage” genannt) geschlossenen Vertrag
nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, kommen die
Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der
Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999
zur Anwendung. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese und alle
künftigen Verträge, die der Auftraggeber mit der Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. schließt. §
2 1. Aufträge
gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt
(,,Auftragsbestätigung”) oder ausgeführt werden. Erfolgt
keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung. 2. Angebote
von Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. sind
hinsichtlich Preise, Termine und sonstigem Inhalt
freibleibend, außer sie werden umgehend nach Erhalt
angenommen. 3. Bei
Dienstleistungen jeglicher Art wird ein Erfolg nicht
geschuldet. Über das
Projekt wird ein Pflichtenheft angelegt, auf dessen
Grundlage die Herstellung der Anlage erfolgt. Soweit ein
solches nicht vorhanden ist oder einzelne Kriterien in
diesem nicht festgehalten sind, gilt die durch die Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. ausgestellte und nicht
schriftlich beeinspruchte Auftragsbestätigung als
Auftragsgrundlage. §
4 Technische
Änderungen im Sinne des technischen Fortschritts als auch
(insbesondere) Konstruktions- und Spezifikationsänderungen
ohne Information des Auftraggebers behält sich die Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. vor, wenn diese zu einer
Verbesserung des Produkts führen. Eine
Zustimmung des Auftraggebers ist nur dann erforderlich, wenn
sich aus diesen technischen Änderungen Veränderungen der
Eigenschaften, insbesondere der Leistungsfähigkeit der
Anlage, ergeben. §
5 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, zur Ausführung des Werks in
zumutbarem Maße beizutragen, insbesondere ihm abverlangte
Entscheidungen zu treffen, die zur Ausführung des Werkes
wesentliche Informationen an die Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. vollständig und richtig
mitzuteilen und sonstigen von ihm oder ihm zuzurechnenden
Personen zu erbringende Leistungen unverzüglich und so
auszuführen bzw. ausführen zu lassen, daß keinerlei
Beeinträchtigung oder Behinderung von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. bei der Vertragserfüllung und/oder
der Inbetriebnahme entstehen. Der
Auftraggeber hat für seinen Bereich alle notwendigen und
zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere
auch bezüglich Arbeitnehmerschutz und die von seiner Seite
zu erbringende Koordinierung zu gewährleisten. §
6 1. Die
Ausfolgung (Übergabe) erfolgt ab Werk der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. 2. Die
Lieferung erfolgt innerhalb der schriftlich in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen, vereinbarten Frist. Die
im Angebot genannten Termine können in der Regel nur bei
sofortiger Auftragsvergabe und pünktlicher Erfüllung der
Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Die genaue
Festlegung der Termine kann erst bei Auftragseingang
erfolgen. Zugesagte Termine sind grundsätzlich als
unverbindlich und annähernd zu betrachten. 3. Die
Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. wird den
Auftraggeber von der bevorstehenden Abholbereitschaft der
bestellten Anlage mindestens 14 Tage im Vorhinein
schriftlich informieren. Sollte die Anlage nicht
termingerecht vom Besteller abgeholt werden, ist die Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die Anlage
auf Kosten des Bestellers einzulagern oder einlagern zu
lassen. 4. Die
technische Abnahme hat durch den Auftraggeber im Werk der
Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. in Hagenbrunn zu
erfolgen. Die dafür vom Besteller entsandten Personen müssen
fachlich qualifiziert und auch bevollmächtigt sein, die
technische Abnahme durchzuführen. Nachträgliche
Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln wie z.B.
Lackierung, Abmessungen, Anschlußwerte,
Sicherheitsvorkehrungen, Bedienung, Verkabelung, Anschlußmaße
usw. müssen bei sonstigem Verlust des diesbezüglichen Gewährleistungsanspruches
anläßlich der Abnahme gerügt werden. 5. Spätestens
zum Zeitpunkt der Abnahme hat die Rückstellung einer
allenfalls durch die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau
GmbH. beigestellten Bankgarantie zu erfolgen, anderenfalls
es zu keiner Übergabe der bestellten Anlage kommt. 6. Sollte
die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. die Anlage an
einen vom Auftraggeber gewünschten Ort liefern oder an
einem solchen montieren, so sind diese Leistungen nicht im
Herstellungspreis inbegriffen und daher gesondert zu vergüten.
Die Vornahme einer solchen Lieferung oder allfälligen
Montage hat keinen Einfluß auf die Regelungen über den
Gefahrenübergang gem. Art. 5.1 lit.
a der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands
der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (§ 6 der
vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Eine allfällige
Lieferung erfolgt jedenfalls nur bei gesonderter
Vereinbarung und nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers
(Auftraggebers). 7. 14 Tage
nach erfolgter Lieferung gilt die Anlage als abgenommen und
genehmigt, wenn nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel
schriftlich angezeigt wurden und der Abnahme nicht ausdrücklich
schriftlich widersprochen wurde. 8. Der
Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß die Integration bzw.
Inbetriebnahme der Anlage seiner angemessenen Mitwirkung und
Kooperation bedarf und alle dafür notwendigen Leistungen
auf seine Kosten zu erbringen sind. §
7 Geistiges
Eigentum 1. Der
Auftraggeber anerkennt, daß die von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. entwickelte und gelieferte Anlage
sowie dazugehörige Unterlagen dessen geistiges Eigentum
darstellen. Die allenfalls von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. übergebenen technischen Angaben,
Zeichnungen, Pläne, Daten und Anleitungen dürfen nur für
die Benützung und den Gebrauch der gelieferten Anlage
verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen, eine
Veröffentlichung oder sonstige Verwendung bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Firma Peter
Khu Sondermaschinenbau GmbH. 2. Sofern
nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Firma Peter
Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die gelieferte
Anlage als Referenzanlage zu führen. Der Auftraggeber hat
daher die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bzw. allfälligen
Interessenten gegen vorherige Anmeldung und
Terminvereinbarung den Zutritt zur Anlage zu gestatten und
allfällige Betriebserfahrungen zu vermitteln. §
8 Der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich gemäß Art.
5.1 lit. a der
Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der
Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Anlage zur Verfügung
gestellt wird. Dies gilt auch für den Fall des ungenutzten
Verstreichenlassens des Abholtermins durch diesen. §
9 1. Alle
gelieferten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen Eigentum von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. 2. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten
Anlage mit anderen Anlagen bzw. Gegenständen durch den
Auftraggeber steht der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau
GmbH. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswerts der gelieferten und mit Vorbehalt belasteten
Anlage zum Rechnungswert der restlichen Anlage bzw. Gegenstände
zu. 3. Bei Pfändung
oder sonstigen Verfügungen dritter Hand einer mit
Eigentumsvorbehalt belasteten gelieferten Anlage hat der
Auftraggeber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. §
10 Grundsätzlich
findet der Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des
Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs
Anwendung. Nicht von der Gewährleistungsverpflichtung von
der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. umfaßt sind über
Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands
der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs hinaus Mängel
oder sonstige Störungen, die auf nachfolgende Umstände zurückzuführen
sind: a)
besondere Weisung des Auftraggebers b) auf vom
Auftraggeber beigestelltes Material oder beigestellte
Leistungen c)
Verschleißteile, das sind Teile, bei denen eine verkürzte
Lebensdauer und Haltbarkeit von Vornherein angenommen wird d) nicht
von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.
autorisierte Eingriffe in die Anlage e)
Verwendung von nicht von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. stammenden Ersatzteilen f) Fehler
bei der Verwendung oder Inbetriebnahme der Anlage oder nicht
fachgerechter Umgang mit der Anlage durch den Auftraggeber
oder andere, nicht von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. zurechenbare Personen g)
Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanweisungen von
der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. h) Verstöße
des Auftraggebers gegen § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§
11 Die Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. verläßt sich bei der
Erbringung ihrer Leistung auf die ihm durch den Auftraggeber
oder ihm zuzurechnende Personen beigestellten Aggregate
und/oder Maschinen (teile) sowie auf die durch diese
Personen bekanntgegebenen Angaben, Maße und Hinweise und
erteilte Anweisungen. Sollten beigestellte Aggregate
und/oder Maschinen (teile) Fehler oder Funktionsstörungen
aufweisen oder mitgeteilte Angaben und Maße unrichtig sein,
ist eine Haftung von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. für allfällige daraus
resultierende Schäden oder Mängel ob aus Gründen der Gewährleistung
oder des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß für Fehler bei
der diesbezüglichen Übermittlung von Angaben einschließlich
von Plänen, z.B. nicht leserliche Zahlen, keine Haftung übernommen
wird und daher jeweils Originalzeichnungen vom Auftraggeber
zu übermitteln sind. Die Firma
Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. weist darauf hin, daß
die Besonderheiten des Sondermaschinenbaus die allfällige
Anwendung der Bestimmungen über die Prüf- und Warnpflicht
des Werkunternehmers unzumutbar machen und deren Anwendung
daher hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Aus dem
gleichen Grund wird ausdrücklich auch jegliche
Produkthaftung ausgeschlossen. §
12 1. Als höhere
Gewalt gelten Umstände, die durch die Vertragsparteien
nicht beeinflußbar, bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbar und unabwendbar sind. 2. Als höhere
Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse und Katastrophen,
Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, gesetzliche und behördliche
Anordnungen und politische Krisen, aber auch Ursachen, die
eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung
bewirken, wie Materialmangel, Transportschwierigkeiten,
unzureichende Energieversorgung Betriebsstörungen im
eigenen Betrieb oder im Betieb der Zulieferer. In Fällen
der höheren Gewalt werden Liefertermine angemessen verlängert,
zumindest jedoch um die Dauer der Behinderung. 3. Dauert
der Zustand höherer Gewalt länger als 6 Monate an, so ist
die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Erfolgt kein Rücktritt vom
Vertrag, bleibt der Auftraggeber trotz verspäteter Leistung
zur Abnahme und Bezahlung der Anlage verpflichtet. §
13 1. Der
vereinbarte Preis und die Zahlungsbedingungen ergeben sich
aus dem Angebot von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau
GmbH. sowie aus der Auftragsbestätigung und gelten unter
der Voraussetzung, daß der Auftraggeber seinen Pflichten
vereinbarungsgemäß nachkommt und die Anlage zum
vereinbarten Zeitpunkt übernommen wird. 2. Sofern
im einzelnen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde,
sind: a)
10
% bei Auftragserteilung zu
bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind jeweils bei Erhalt der
jeweiligen Teilrechnung fällig. Die Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. macht die Fortsetzung der
jeweiligen zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten
von der pünktlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
des Auftraggebers abhängig und ist bei Zahlungsverzug zur
Arbeitseinstellung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz
berechtigt. 3. Allfällige
Zahlungsverzögerungen verlängern den vereinbarten
Fertigstellungstermin. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis,
daß die von ihm zu leistenden Teilzahlungen für die
Materialbeschaffung und die Bereitstellung ausreichenden und
ausreichend qualifizierten Personals bzw. dem Einkauf von
Dienstleistungen dienen und daher Zahlungsverzögerungen zu
einer erheblich größeren Verschiebung des
Fertigstellungstermins führen können als die jeweilige
Zahlungsverzögerung gedauert hatte. 4. Alle
Zahlungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 5. Erfolgt
die Fertigstellung der Anlage aus Gründen, die nicht die
Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. zu vertreten hat,
nicht innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, wird der
Preis entsprechend der Entwicklung des österreichischen
Verbraucherpreisindex 1996/II für den Zeitraum der Überschreitung
angepaßt, wobei als Basis der Wertsicherungsberechnung die
für den Monat, in welchem die Leistung ursprünglich zu
erbringen gewesen wäre, verlautbarte Indexziffer
heranzuziehen ist. 6. Der
Auftraggeber kann mit allfälligen Gegenansprüchen weder
aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. (es sei denn, es handelt sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche). §
14 1. Zur
Besicherung der Zahlung ist vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung, also noch vor Ausstellung der
Auftragsbestätigung eine von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. akzeptierte, unbedingte,
unwiderrufliche und mindestens 12 Monate Ausnützbahre
abstrakte Bankgarantie in Höhe des von der Firma Peter Khu
Sondermaschinenbau GmbH. angebotenen Preises beizubringen,
widrigenfalls die Ausstellung einer Auftragsbestätigung
unterbleibt und damit vereinbarungsgemäß kein Vertrag
zustande kommt bzw. ein bereits geschlossener Vertrag hinfällig
wird. Dauert die Fertigstellung länger als 12 Monate ab
Auftragserteilung, so ist die Bankgarantie entsprechend zu
verlängern. 2. Die
Kosten der Bankgarantie trägt der Auftraggeber. §
15 Im Falle
des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in der Höhe von
12% per anno vereinbart. §
16 Allfällige
gegenüber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.
bestehende Forderungen des Auftraggebers aus dem Auftragverhältnis
dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von der Firma Peter
Khu Sondermaschinenbau GmbH. an Dritte abgetreten werden. §
17 Für alle
Verträge gilt österreichisches Recht. Für allfällige
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit
des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien
vereinbart. §
18 Die Ungültigkeit
oder Unerlaubtheit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluß auf deren grundsätzliche
Gültigkeit. Die ungültige oder unerlaubte Bestimmung ist
vielmehr so auszulegen bzw. abzuändern, wie es ihrem Zweck
des Vertrages am ehesten entspricht. §
19 Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. |
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