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Allgemeine Lieferbedingungen

By April 16th, 2015KHU

Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49 Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetztes widersprechen.

1. Präambel
1.1       Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2       Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch
für Leistungen.
1.3       Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebestimmungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsschluß
2.1       Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2      Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3       Falls Import- und/oder Exportlizenen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muß die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen
3.1       Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2       Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebots sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung
4.1       Mangels abweichender Vereinbarung
a)       verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b)       erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang
5.1       Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware €žab Werk €œ (EXW) verkauft
(Abholbereitschaft).
5.2       Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung.

6. Lieferfrist
6.1       Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
Nachstehenden Zeitpunkte:
a)       Datum der Auftragsbestätigung;
b)       Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c)       Datum, an dem der Verkäufer einen vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder einen zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2       Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3       Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4       Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
6.5       Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht
Genützt, so kann der Käufer durch einen schriftliche Mitteilung vom Vertrag
hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits
gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das
Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwend-
baren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der
Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz
der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages
mach musste, und die nicht weiter verwendet werden könne. Bereits gelieferte und
nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6       Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die
Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers ver-
Schuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem
Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die
Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen
Zahlungen enthalten sind.

6.7       Andere als in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf
Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung
7.1       Sofern der Käufer ein Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

Der Verkäufer muß den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsmäßigen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur im Falle wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluß an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesende, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter diese mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

8. Preis
8.1       Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2       Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

9. Zahlung
9.1       Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, eine Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2       Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3       Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a)       die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b)       eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c)         den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d)       sofern auf seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4       Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzten.

9.5       Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretenen Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9.6       Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgesetzten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1       Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Währung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten , das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung
11.1       Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2       Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem Betriebs ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

11.3       Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a)       die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b)       sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c)       die mangelhafte Ware ersetzen;
d)       die mangelhaften Teile ersetzen.

11.4       Läßt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.5       Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6       Für die Kosten einer durch den Käufer nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seinen schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7       Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesonders nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oderÄnderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8       Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird einen Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angeben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesem Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderung oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9       Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung
12.1       Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeiten zu Last fallen.

12.2       Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

12.3       Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal ÖS 10.000.000,- (727.000 Euro) begrenzt.

12.4       Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

13. Folgeschäden
13.1       Vorbehaltlich anderslautende Bestimmungen, in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

14. Entlastungsgründe
14.1       Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit wenn sie daran durch Ereignisse Höhere Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferanten bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.

Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15. Datenschutz
15.1       Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

15.2       Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1       Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2       Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3       Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

16.4       Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.