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Lieferbedingungen | KHU Sondermaschinen

AGB

By KHU

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

§ 1 Präambel 

Soweit in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem über die bestellte Komponente (Anlage bzw. Anlagenteil, im folgenden kurz ,,Anlage € genannt) geschlossenen Vertrag nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, kommen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999 zur Anwendung. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese und alle künftigen Verträge, die der Auftraggeber mit der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. schließt.

§ 2 Vertragsabschluß

1. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt (,,Auftragsbestätigung €) oder ausgeführt werden. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2. Angebote von Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. sind hinsichtlich Preise, Termine und sonstigem Inhalt freibleibend, außer sie werden umgehend nach Erhalt angenommen.

3. Bei Dienstleistungen jeglicher Art wird ein Erfolg nicht geschuldet.

§ 3 Auftragsgrundlage, Pflichtenheft

Über das Projekt wird ein Pflichtenheft angelegt, auf dessen Grundlage die Herstellung der Anlage erfolgt.

Soweit ein solches nicht vorhanden ist oder einzelne Kriterien in diesem nicht festgehalten sind, gilt die durch die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. ausgestellte und nicht schriftlich beeinspruchte Auftragsbestätigung als Auftragsgrundlage.

§ 4 Ausführung der Anlage 

TechnischeÄnderungen im Sinne des technischen Fortschritts als auch (insbesondere) Konstruktions- und Spezifikationsänderungen ohne Information des Auftraggebers behält sich die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. vor, wenn diese zu einer Verbesserung des Produkts führen.

Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nur dann erforderlich, wenn sich aus diesen technischenÄnderungen Veränderungen der Eigenschaften, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Anlage, ergeben.

§ 5 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Ausführung des Werks in zumutbarem Maße beizutragen, insbesondere ihm abverlangte Entscheidungen zu treffen, die zur Ausführung des Werkes wesentliche Informationen an die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. vollständig und richtig mitzuteilen und sonstigen von ihm oder ihm zuzurechnenden Personen zu erbringende Leistungen unverzüglich und so auszuführen bzw. ausführen zu lassen, daß keinerlei Beeinträchtigung oder Behinderung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bei der Vertragserfüllung und/oder der Inbetriebnahme entstehen.

Der Auftraggeber hat für seinen Bereich alle notwendigen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere auch bezüglich Arbeitnehmerschutz und die von seiner Seite zu erbringende Koordinierung zu gewährleisten.

§ 6 Lieferung 

1. Die Ausfolgung (Übergabe) erfolgt ab Werk der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb der schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehaltenen, vereinbarten Frist. Die im Angebot genannten Termine können in der Regel nur bei sofortiger Auftragsvergabe und pünktlicher Erfüllung der Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Die genaue Festlegung der Termine kann erst bei Auftragseingang erfolgen. Zugesagte Termine sind grundsätzlich als unverbindlich und annähernd zu betrachten.

3. Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. wird den Auftraggeber von der bevorstehenden Abholbereitschaft der bestellten Anlage mindestens 14 Tage im Vorhinein schriftlich informieren. Sollte die Anlage nicht termingerecht vom Besteller abgeholt werden, ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die Anlage auf Kosten des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen.

4. Die technische Abnahme hat durch den Auftraggeber im Werk der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. in Hagenbrunn zu erfolgen. Die dafür vom Besteller entsandten Personen müssen fachlich qualifiziert und auch bevollmächtigt sein, die technische Abnahme durchzuführen. Nachträgliche Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln wie z.B. Lackierung, Abmessungen, Anschlußwerte, Sicherheitsvorkehrungen, Bedienung, Verkabelung, Anschlußmaße usw. müssen bei sonstigem Verlust des diesbezüglichen Gewährleistungsanspruches anläßlich der Abnahme gerügt werden.

5. Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme hat die Rückstellung einer allenfalls durch die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. beigestellten Bankgarantie zu erfolgen, anderenfalls es zu keiner Übergabe der bestellten Anlage kommt.

6. Sollte die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. die Anlage an einen vom Auftraggeber gewünschten Ort liefern oder an einem solchen montieren, so sind diese Leistungen nicht im Herstellungspreis inbegriffen und daher gesondert zu vergüten. Die Vornahme einer solchen Lieferung oder allfälligen Montage hat keinen Einfluß auf die Regelungen über den Gefahrenübergang gem. Art. 5.1 lit.   a der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs ( § 6 der vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Eine allfällige Lieferung erfolgt jedenfalls nur bei gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers (Auftraggebers).

7. 14 Tage nach erfolgter Lieferung gilt die Anlage als abgenommen und genehmigt, wenn nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich angezeigt wurden und der Abnahme nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde.

8. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß die Integration bzw. Inbetriebnahme der Anlage seiner angemessenen Mitwirkung und Kooperation bedarf und alle dafür notwendigen Leistungen auf seine Kosten zu erbringen sind.

§ 7 Geistiges Eigentum 

1. Der Auftraggeber anerkennt, daß die von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. entwickelte und gelieferte Anlage sowie dazugehörige Unterlagen dessen geistiges Eigentum darstellen. Die allenfalls von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. übergebenen technischen Angaben, Zeichnungen, Pläne, Daten und Anleitungen dürfen nur für die Benützung und den Gebrauch der gelieferten Anlage verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen, eine Veröffentlichung oder sonstige Verwendung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die gelieferte Anlage als Referenzanlage zu führen. Der Auftraggeber hat daher die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bzw. allfälligen Interessenten gegen vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung den Zutritt zur Anlage zu gestatten und allfällige Betriebserfahrungen zu vermitteln.

§ 8 Gefahrenübergang 

Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich gemäß Art. 5.1 lit.   a der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für den Fall des ungenutzten Verstreichenlassens des Abholtermins durch diesen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

1. Alle gelieferten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Anlage mit anderen Anlagen bzw. Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der gelieferten und mit Vorbehalt belasteten Anlage zum Rechnungswert der restlichen Anlage bzw. Gegenstände zu.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Verfügungen dritter Hand einer mit Eigentumsvorbehalt belasteten gelieferten Anlage hat der Auftraggeber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 10 Gewährleistung und Garantie 

Grundsätzlich findet der Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs Anwendung. Nicht von der Gewährleistungsverpflichtung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. umfaßt sind über Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs hinaus Mängel oder sonstige Störungen, die auf nachfolgende Umstände zurückzuführen sind:

a) besondere Weisung des Auftraggebers

b) auf vom Auftraggeber beigestelltes Material oder beigestellte Leistungen

c) Verschleißteile, das sind Teile, bei denen eine verkürzte Lebensdauer und Haltbarkeit von Vornherein angenommen wird

d) nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. autorisierte Eingriffe in die Anlage

e) Verwendung von nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. stammenden Ersatzteilen

f) Fehler bei der Verwendung oder Inbetriebnahme der Anlage oder nicht fachgerechter Umgang mit der Anlage durch den Auftraggeber oder andere, nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. zurechenbare Personen

g) Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanweisungen von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

h) Verstöße des Auftraggebers gegen § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 11 Haftungsausschluß 

Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. verläßt sich bei der Erbringung ihrer Leistung auf die ihm durch den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Personen beigestellten Aggregate und/oder Maschinen (teile) sowie auf die durch diese Personen bekanntgegebenen Angaben, Maße und Hinweise und erteilte Anweisungen. Sollten beigestellte Aggregate und/oder Maschinen (teile) Fehler oder Funktionsstörungen aufweisen oder mitgeteilte Angaben und Maße unrichtig sein, ist eine Haftung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. für allfällige daraus resultierende Schäden oder Mängel ob aus Gründen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß für Fehler bei der diesbezüglichen Übermittlung von Angaben einschließlich von Plänen, z.B. nicht leserliche Zahlen, keine Haftung übernommen wird und daher jeweils Originalzeichnungen vom Auftraggeber zu übermitteln sind.

Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. weist darauf hin, daß die Besonderheiten des Sondermaschinenbaus die allfällige Anwendung der Bestimmungen über die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers unzumutbar machen und deren Anwendung daher hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Aus dem gleichen Grund wird ausdrücklich auch jegliche Produkthaftung ausgeschlossen.

§ 12 Höhere Gewalt 

1. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die durch die Vertragsparteien nicht beeinflußbar, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar und unabwendbar sind.

2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse und Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, gesetzliche und behördliche Anordnungen und politische Krisen, aber auch Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bewirken, wie Materialmangel, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betieb der Zulieferer. In Fällen der höheren Gewalt werden Liefertermine angemessen verlängert, zumindest jedoch um die Dauer der Behinderung.

3. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 6 Monate an, so ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt kein Rücktritt vom Vertrag, bleibt der Auftraggeber trotz verspäteter Leistung zur Abnahme und Bezahlung der Anlage verpflichtet.

§ 13 Zahlungsbedingungen und Zahlungsabwicklung 

1. Der vereinbarte Preis und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. sowie aus der Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber seinen Pflichten vereinbarungsgemäß nachkommt und die Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt übernommen wird.

2. Sofern im einzelnen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind:

a)                                                                                         10 % bei Auftragserteilung

b)                                                                                         20 % nach Fertigstellung der Zeichnung(en)

c)                                                                                         20 % nach Fertigung der Bauteile

d)                                                                                         10 % in Betriebnahme

e)                                                                                         10 % nach Aufbau

f)                                                                                         30 % nach Abnahme

zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind jeweils bei Erhalt der jeweiligen Teilrechnung fällig. Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. macht die Fortsetzung der jeweiligen zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten von der pünktlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers abhängig und ist bei Zahlungsverzug zur Arbeitseinstellung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz berechtigt.

3. Allfällige Zahlungsverzögerungen verlängern den vereinbarten Fertigstellungstermin. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß die von ihm zu leistenden Teilzahlungen für die Materialbeschaffung und die Bereitstellung ausreichenden und ausreichend qualifizierten Personals bzw. dem Einkauf von Dienstleistungen dienen und daher Zahlungsverzögerungen zu einer erheblich größeren Verschiebung des Fertigstellungstermins führen können als die jeweilige Zahlungsverzögerung gedauert hatte.

4. Alle Zahlungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Erfolgt die Fertigstellung der Anlage aus Gründen, die nicht die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, wird der Preis entsprechend der Entwicklung des österreichischen Verbraucherpreisindex 1996/II für den Zeitraum der Überschreitung angepaßt, wobei als Basis der Wertsicherungsberechnung die für den Monat, in welchem die Leistung ursprünglich zu erbringen gewesen wäre, verlautbarte Indexziffer heranzuziehen ist.

6. Der Auftraggeber kann mit allfälligen Gegenansprüchen weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. (es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche).

§ 14 Zahlungsbesicherung 

1. Zur Besicherung der Zahlung ist vom Auftraggeber bei Auftragserteilung, also noch vor Ausstellung der Auftragsbestätigung eine von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. akzeptierte, unbedingte, unwiderrufliche und mindestens 12 Monate Ausnützbahre abstrakte Bankgarantie in Höhe des von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. angebotenen Preises beizubringen, widrigenfalls die Ausstellung einer Auftragsbestätigung unterbleibt und damit vereinbarungsgemäß kein Vertrag zustande kommt bzw. ein bereits geschlossener Vertrag hinfällig wird. Dauert die Fertigstellung länger als 12 Monate ab Auftragserteilung, so ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern.

2. Die Kosten der Bankgarantie trägt der Auftraggeber.

§ 15 Zinsen 

Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno vereinbart.

§ 16 Forderungsabtretung 

Allfällige gegenüber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bestehende Forderungen des Auftraggebers aus dem Auftragverhältnis dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. an Dritte abgetreten werden.

§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand 

Für alle Verträge gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

§ 18 Vertragsergänzung 

Die Ungültigkeit oder Unerlaubtheit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluß auf deren grundsätzliche Gültigkeit. Die ungültige oder unerlaubte Bestimmung ist vielmehr so auszulegen bzw. abzuändern, wie es ihrem Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

§ 19 Abänderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch beide Vertragsparteien.

 

Allgemeine Lieferbedingungen

By KHU

Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49 Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetztes widersprechen.

1. Präambel
1.1       Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2       Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch
für Leistungen.
1.3       Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebestimmungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsschluß
2.1       Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2      Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3       Falls Import- und/oder Exportlizenen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muß die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen
3.1       Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2       Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebots sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung
4.1       Mangels abweichender Vereinbarung
a)       verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b)       erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang
5.1       Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware €žab Werk €œ (EXW) verkauft
(Abholbereitschaft).
5.2       Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung.

6. Lieferfrist
6.1       Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
Nachstehenden Zeitpunkte:
a)       Datum der Auftragsbestätigung;
b)       Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c)       Datum, an dem der Verkäufer einen vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder einen zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2       Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3       Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4       Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
6.5       Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht
Genützt, so kann der Käufer durch einen schriftliche Mitteilung vom Vertrag
hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits
gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das
Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwend-
baren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der
Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz
der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages
mach musste, und die nicht weiter verwendet werden könne. Bereits gelieferte und
nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6       Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die
Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers ver-
Schuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem
Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die
Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen
Zahlungen enthalten sind.

6.7       Andere als in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf
Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung
7.1       Sofern der Käufer ein Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

Der Verkäufer muß den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsmäßigen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur im Falle wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluß an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesende, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter diese mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

8. Preis
8.1       Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2       Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

9. Zahlung
9.1       Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, eine Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2       Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3       Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a)       die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b)       eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c)         den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d)       sofern auf seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4       Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzten.

9.5       Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretenen Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9.6       Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgesetzten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1       Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Währung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten , das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung
11.1       Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2       Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem Betriebs ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

11.3       Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a)       die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b)       sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c)       die mangelhafte Ware ersetzen;
d)       die mangelhaften Teile ersetzen.

11.4       Läßt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.5       Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6       Für die Kosten einer durch den Käufer nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seinen schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7       Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesonders nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oderÄnderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8       Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird einen Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angeben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesem Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderung oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9       Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung
12.1       Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeiten zu Last fallen.

12.2       Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

12.3       Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal ÖS 10.000.000,- (727.000 Euro) begrenzt.

12.4       Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

13. Folgeschäden
13.1       Vorbehaltlich anderslautende Bestimmungen, in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

14. Entlastungsgründe
14.1       Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit wenn sie daran durch Ereignisse Höhere Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferanten bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.

Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15. Datenschutz
15.1       Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

15.2       Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1       Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2       Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3       Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

16.4       Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.