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Zahlungskonditionen | KHU Sondermaschinen

AGB

By KHU

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

§ 1 Präambel 

Soweit in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem über die bestellte Komponente (Anlage bzw. Anlagenteil, im folgenden kurz ,,Anlage € genannt) geschlossenen Vertrag nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, kommen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999 zur Anwendung. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese und alle künftigen Verträge, die der Auftraggeber mit der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. schließt.

§ 2 Vertragsabschluß

1. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt (,,Auftragsbestätigung €) oder ausgeführt werden. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2. Angebote von Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. sind hinsichtlich Preise, Termine und sonstigem Inhalt freibleibend, außer sie werden umgehend nach Erhalt angenommen.

3. Bei Dienstleistungen jeglicher Art wird ein Erfolg nicht geschuldet.

§ 3 Auftragsgrundlage, Pflichtenheft

Über das Projekt wird ein Pflichtenheft angelegt, auf dessen Grundlage die Herstellung der Anlage erfolgt.

Soweit ein solches nicht vorhanden ist oder einzelne Kriterien in diesem nicht festgehalten sind, gilt die durch die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. ausgestellte und nicht schriftlich beeinspruchte Auftragsbestätigung als Auftragsgrundlage.

§ 4 Ausführung der Anlage 

TechnischeÄnderungen im Sinne des technischen Fortschritts als auch (insbesondere) Konstruktions- und Spezifikationsänderungen ohne Information des Auftraggebers behält sich die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. vor, wenn diese zu einer Verbesserung des Produkts führen.

Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nur dann erforderlich, wenn sich aus diesen technischenÄnderungen Veränderungen der Eigenschaften, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Anlage, ergeben.

§ 5 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Ausführung des Werks in zumutbarem Maße beizutragen, insbesondere ihm abverlangte Entscheidungen zu treffen, die zur Ausführung des Werkes wesentliche Informationen an die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. vollständig und richtig mitzuteilen und sonstigen von ihm oder ihm zuzurechnenden Personen zu erbringende Leistungen unverzüglich und so auszuführen bzw. ausführen zu lassen, daß keinerlei Beeinträchtigung oder Behinderung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bei der Vertragserfüllung und/oder der Inbetriebnahme entstehen.

Der Auftraggeber hat für seinen Bereich alle notwendigen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere auch bezüglich Arbeitnehmerschutz und die von seiner Seite zu erbringende Koordinierung zu gewährleisten.

§ 6 Lieferung 

1. Die Ausfolgung (Übergabe) erfolgt ab Werk der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb der schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehaltenen, vereinbarten Frist. Die im Angebot genannten Termine können in der Regel nur bei sofortiger Auftragsvergabe und pünktlicher Erfüllung der Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Die genaue Festlegung der Termine kann erst bei Auftragseingang erfolgen. Zugesagte Termine sind grundsätzlich als unverbindlich und annähernd zu betrachten.

3. Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. wird den Auftraggeber von der bevorstehenden Abholbereitschaft der bestellten Anlage mindestens 14 Tage im Vorhinein schriftlich informieren. Sollte die Anlage nicht termingerecht vom Besteller abgeholt werden, ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die Anlage auf Kosten des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen.

4. Die technische Abnahme hat durch den Auftraggeber im Werk der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. in Hagenbrunn zu erfolgen. Die dafür vom Besteller entsandten Personen müssen fachlich qualifiziert und auch bevollmächtigt sein, die technische Abnahme durchzuführen. Nachträgliche Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln wie z.B. Lackierung, Abmessungen, Anschlußwerte, Sicherheitsvorkehrungen, Bedienung, Verkabelung, Anschlußmaße usw. müssen bei sonstigem Verlust des diesbezüglichen Gewährleistungsanspruches anläßlich der Abnahme gerügt werden.

5. Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme hat die Rückstellung einer allenfalls durch die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. beigestellten Bankgarantie zu erfolgen, anderenfalls es zu keiner Übergabe der bestellten Anlage kommt.

6. Sollte die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. die Anlage an einen vom Auftraggeber gewünschten Ort liefern oder an einem solchen montieren, so sind diese Leistungen nicht im Herstellungspreis inbegriffen und daher gesondert zu vergüten. Die Vornahme einer solchen Lieferung oder allfälligen Montage hat keinen Einfluß auf die Regelungen über den Gefahrenübergang gem. Art. 5.1 lit.   a der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs ( § 6 der vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Eine allfällige Lieferung erfolgt jedenfalls nur bei gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers (Auftraggebers).

7. 14 Tage nach erfolgter Lieferung gilt die Anlage als abgenommen und genehmigt, wenn nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich angezeigt wurden und der Abnahme nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde.

8. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß die Integration bzw. Inbetriebnahme der Anlage seiner angemessenen Mitwirkung und Kooperation bedarf und alle dafür notwendigen Leistungen auf seine Kosten zu erbringen sind.

§ 7 Geistiges Eigentum 

1. Der Auftraggeber anerkennt, daß die von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. entwickelte und gelieferte Anlage sowie dazugehörige Unterlagen dessen geistiges Eigentum darstellen. Die allenfalls von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. übergebenen technischen Angaben, Zeichnungen, Pläne, Daten und Anleitungen dürfen nur für die Benützung und den Gebrauch der gelieferten Anlage verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen, eine Veröffentlichung oder sonstige Verwendung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, die gelieferte Anlage als Referenzanlage zu führen. Der Auftraggeber hat daher die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bzw. allfälligen Interessenten gegen vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung den Zutritt zur Anlage zu gestatten und allfällige Betriebserfahrungen zu vermitteln.

§ 8 Gefahrenübergang 

Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich gemäß Art. 5.1 lit.   a der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für den Fall des ungenutzten Verstreichenlassens des Abholtermins durch diesen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

1. Alle gelieferten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Anlage mit anderen Anlagen bzw. Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der gelieferten und mit Vorbehalt belasteten Anlage zum Rechnungswert der restlichen Anlage bzw. Gegenstände zu.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Verfügungen dritter Hand einer mit Eigentumsvorbehalt belasteten gelieferten Anlage hat der Auftraggeber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 10 Gewährleistung und Garantie 

Grundsätzlich findet der Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs Anwendung. Nicht von der Gewährleistungsverpflichtung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. umfaßt sind über Art. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs hinaus Mängel oder sonstige Störungen, die auf nachfolgende Umstände zurückzuführen sind:

a) besondere Weisung des Auftraggebers

b) auf vom Auftraggeber beigestelltes Material oder beigestellte Leistungen

c) Verschleißteile, das sind Teile, bei denen eine verkürzte Lebensdauer und Haltbarkeit von Vornherein angenommen wird

d) nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. autorisierte Eingriffe in die Anlage

e) Verwendung von nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. stammenden Ersatzteilen

f) Fehler bei der Verwendung oder Inbetriebnahme der Anlage oder nicht fachgerechter Umgang mit der Anlage durch den Auftraggeber oder andere, nicht von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. zurechenbare Personen

g) Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsanweisungen von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH.

h) Verstöße des Auftraggebers gegen § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 11 Haftungsausschluß 

Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. verläßt sich bei der Erbringung ihrer Leistung auf die ihm durch den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Personen beigestellten Aggregate und/oder Maschinen (teile) sowie auf die durch diese Personen bekanntgegebenen Angaben, Maße und Hinweise und erteilte Anweisungen. Sollten beigestellte Aggregate und/oder Maschinen (teile) Fehler oder Funktionsstörungen aufweisen oder mitgeteilte Angaben und Maße unrichtig sein, ist eine Haftung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. für allfällige daraus resultierende Schäden oder Mängel ob aus Gründen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß für Fehler bei der diesbezüglichen Übermittlung von Angaben einschließlich von Plänen, z.B. nicht leserliche Zahlen, keine Haftung übernommen wird und daher jeweils Originalzeichnungen vom Auftraggeber zu übermitteln sind.

Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. weist darauf hin, daß die Besonderheiten des Sondermaschinenbaus die allfällige Anwendung der Bestimmungen über die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers unzumutbar machen und deren Anwendung daher hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Aus dem gleichen Grund wird ausdrücklich auch jegliche Produkthaftung ausgeschlossen.

§ 12 Höhere Gewalt 

1. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die durch die Vertragsparteien nicht beeinflußbar, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar und unabwendbar sind.

2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse und Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, gesetzliche und behördliche Anordnungen und politische Krisen, aber auch Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bewirken, wie Materialmangel, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betieb der Zulieferer. In Fällen der höheren Gewalt werden Liefertermine angemessen verlängert, zumindest jedoch um die Dauer der Behinderung.

3. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 6 Monate an, so ist die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt kein Rücktritt vom Vertrag, bleibt der Auftraggeber trotz verspäteter Leistung zur Abnahme und Bezahlung der Anlage verpflichtet.

§ 13 Zahlungsbedingungen und Zahlungsabwicklung 

1. Der vereinbarte Preis und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. sowie aus der Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber seinen Pflichten vereinbarungsgemäß nachkommt und die Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt übernommen wird.

2. Sofern im einzelnen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind:

a)                                                                                         10 % bei Auftragserteilung

b)                                                                                         20 % nach Fertigstellung der Zeichnung(en)

c)                                                                                         20 % nach Fertigung der Bauteile

d)                                                                                         10 % in Betriebnahme

e)                                                                                         10 % nach Aufbau

f)                                                                                         30 % nach Abnahme

zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind jeweils bei Erhalt der jeweiligen Teilrechnung fällig. Die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. macht die Fortsetzung der jeweiligen zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten von der pünktlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers abhängig und ist bei Zahlungsverzug zur Arbeitseinstellung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz berechtigt.

3. Allfällige Zahlungsverzögerungen verlängern den vereinbarten Fertigstellungstermin. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß die von ihm zu leistenden Teilzahlungen für die Materialbeschaffung und die Bereitstellung ausreichenden und ausreichend qualifizierten Personals bzw. dem Einkauf von Dienstleistungen dienen und daher Zahlungsverzögerungen zu einer erheblich größeren Verschiebung des Fertigstellungstermins führen können als die jeweilige Zahlungsverzögerung gedauert hatte.

4. Alle Zahlungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Erfolgt die Fertigstellung der Anlage aus Gründen, die nicht die Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, wird der Preis entsprechend der Entwicklung des österreichischen Verbraucherpreisindex 1996/II für den Zeitraum der Überschreitung angepaßt, wobei als Basis der Wertsicherungsberechnung die für den Monat, in welchem die Leistung ursprünglich zu erbringen gewesen wäre, verlautbarte Indexziffer heranzuziehen ist.

6. Der Auftraggeber kann mit allfälligen Gegenansprüchen weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. (es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche).

§ 14 Zahlungsbesicherung 

1. Zur Besicherung der Zahlung ist vom Auftraggeber bei Auftragserteilung, also noch vor Ausstellung der Auftragsbestätigung eine von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. akzeptierte, unbedingte, unwiderrufliche und mindestens 12 Monate Ausnützbahre abstrakte Bankgarantie in Höhe des von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. angebotenen Preises beizubringen, widrigenfalls die Ausstellung einer Auftragsbestätigung unterbleibt und damit vereinbarungsgemäß kein Vertrag zustande kommt bzw. ein bereits geschlossener Vertrag hinfällig wird. Dauert die Fertigstellung länger als 12 Monate ab Auftragserteilung, so ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern.

2. Die Kosten der Bankgarantie trägt der Auftraggeber.

§ 15 Zinsen 

Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno vereinbart.

§ 16 Forderungsabtretung 

Allfällige gegenüber der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. bestehende Forderungen des Auftraggebers aus dem Auftragverhältnis dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von der Firma Peter Khu Sondermaschinenbau GmbH. an Dritte abgetreten werden.

§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand 

Für alle Verträge gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

§ 18 Vertragsergänzung 

Die Ungültigkeit oder Unerlaubtheit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluß auf deren grundsätzliche Gültigkeit. Die ungültige oder unerlaubte Bestimmung ist vielmehr so auszulegen bzw. abzuändern, wie es ihrem Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

§ 19 Abänderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch beide Vertragsparteien.